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Verbotene Hunderassen Zürich: Die Liste und was 2026 gilt

Welche Rassen im Kanton Zürich verboten sind, was der Sonderfall Rottweiler jetzt bedeutet, und was du tun kannst, wenn dein Hund betroffen sein könnte.

Von Noémie·24. Juni 2026·9 min
Verbotene Hunderassen Zürich: Die Liste und was 2026 gilt

Du hast einen Hund, der vielleicht wie ein Pitbull aussieht, und fragst dich, ob er im Kanton Zürich überhaupt erlaubt ist? Oder du planst, einen Hund zu übernehmen, und willst sichergehen, dass er nicht auf der Verbotsliste steht? Genau darum geht es hier. Du erfährst, welche Rassen aktuell verboten sind, was beim Rottweiler jetzt wirklich gilt, seit die Frist abgelaufen ist, und was du konkret tun kannst, wenn dein Hund betroffen sein könnte.

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Die aktuell verbotenen Rassen (Rassetypenliste II, Stand 2026)

Der Kanton Zürich führt die sogenannte Rassetypenliste II, eine Liste von Hunderassen, deren Zucht, Erwerb und Zuzug in den Kanton verboten sind. Stand Juni 2026 stehen diese 14 Rassen auf der Liste:

Rasse
American Bull Terrier
American Bully
American Bully XXL
American Pit Bull Terrier
American Pocket Bully
American Staffordshire Terrier
Bandog
Basicdog
Bull Terrier
Pit Bull Terrier
Rottweiler (seit 1. Januar 2025)
Staffordshire Bull Terrier
Swiss Blue Bully
Swiss Champagner Bully
Achtung: Diese Liste ist offiziell als nicht vollständig gekennzeichnet. Der Kanton kann weitere Rassen oder Typen einstufen, ohne die Liste formal zu aktualisieren. Verbindliche Auskunft erteilt nur das Veterinäramt Kanton Zürich. Prüfe im Zweifel immer direkt dort.

Warum diese Liste: was die Rassetypenliste II bedeutet

Die Liste ist Teil des kantonalen Hundegesetzes und wird vom Veterinäramt geführt. Sie erfasst Rassen und Typen, bei denen der Kanton ein erhöhtes Risiko sieht. Für jeden Hund, der darauf steht, gilt im Kanton Zürich dasselbe:

  • Zucht ist verboten
  • Erwerb (Kauf, Übernahme) ist verboten
  • Zuzug in den Kanton mit einem solchen Hund ist verboten

Die Liste ist eingebettet in das grössere Regelwerk rund um die Hundehaltung. Wenn du den Überblick über die ganzen kantonalen Pflichten suchst, lies unseren Beitrag zum Hundegesetz Kanton Zürich 2025.

Sonderfall Rottweiler: was jetzt gilt, nachdem die Frist abgelaufen ist

Der Rottweiler ist der jüngste und am stärksten diskutierte Eintrag auf der Liste. Er wurde per 1. Januar 2025 aufgenommen. Der Kanton begründet das damit, dass Rottweiler sehr kräftig sind und einen starken Biss haben und deshalb besonders schwere Verletzungen verursachen können.

Für bereits im Kanton gehaltene Rottweiler galt eine Übergangsfrist: Bisherige Halterinnen und Halter konnten bis 30. Juni 2025 eine Haltebewilligung beantragen, verbunden mit einer verpflichtenden Wesensbeurteilung.

Diese Frist ist abgelaufen. Wer heute noch einen Rottweiler im Kanton Zürich ohne gültige Haltebewilligung hält, tut dies illegal. Neuerwerb, Zucht und Zuzug mit Rottweiler sind seit dem 1. Januar 2025 verboten.

Was jetzt tatsächlich passiert

Anders als bei vielen Gesetzen blieb es hier nicht bei der Regel auf dem Papier. Seit die Frist abgelaufen ist, führt das Veterinäramt Wesensbeurteilungen (auch Führbarkeitstests genannt) bei den registrierten Rottweilern durch, deren Halter den Hund legal behalten wollen.

Ein paar Zahlen aus der Berichterstattung ordnen das ein. Sie sind eine Momentaufnahme, kein laufend aktueller Zählerstand:

  • Im Kanton lebten zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch 306 Rottweiler, ein Rückgang von zuvor 348. Einige Hunde sind verstorben, einige wurden abgegeben, einige in Kantone ohne Verbot umgezogen.
  • Bis auf sehr junge und sehr alte Hunde müssen alle zur Beurteilung antreten. Rund 260 Rottweiler waren laut SRF (Stand Juli 2025) dafür angemeldet.

Wichtig für die Tonlage, falls du selbst betroffen bist: Die möglichen Ergebnisse sind abgestuft. Auf Basis der Beurteilung kann das Veterinäramt zunächst Auflagen verfügen, etwa eine Maulkorb- oder Leinenpflicht, ein verpflichtendes Training oder eine erneute Beurteilung. Eine Einschläferung ist rechtlich zwar möglich, aber laut Kantonstierarzt Lukas Perler "wirklich die allerletzte Option". Im Normalfall geht es also um Auflagen und Training, nicht um den schlimmsten Fall.

Die Durchsetzung ist real

Der Kanton schreibt nicht nur Regeln, er setzt sie auch durch. Nach Ablauf der Frist eröffnete das Veterinäramt laut übereinstimmender Berichterstattung (NZZ, Tages-Anzeiger, Blick) ein Verfahren gegen neun Rottweiler-Halter, die trotz Mahnungen und Fristen kein Gesuch eingereicht hatten. Fünf reichten danach noch ein Gesuch ein, vier nicht.

Für diese vier wurde die Beschlagnahmung der Rottweiler angeordnet. Zwei Hunde wurden bereits eingezogen und in einem Tierheim untergebracht (einer davon inzwischen weitervermittelt), ein Fall war zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch hängig, und im vierten Fall waren Halter und Hund unbekannten Aufenthalts.

Das zeigt: Wer einen gelisteten Hund ohne gültige Bewilligung hält, riskiert nicht bloss einen Brief. Die konkreteste Konsequenz ist, dass der Hund weggenommen werden kann.

Gut zu wissen: Für einen Verstoss gegen das Rasseverbot gibt es keine fixe Geldbusse, die wir hier nennen könnten. Die Konsequenzen sind administrative Massnahmen bis hin zur Beschlagnahmung des Hundes. Welche Massnahme greift, entscheidet das Veterinäramt beziehungsweise das Statthalteramt im Einzelfall.

Mischlinge und das Aussehen: die 10-Prozent-Regel und die Phänotypisierung

Das Verbot betrifft nicht nur reinrassige Hunde. Auch Mischlinge fallen darunter, wenn sie mindestens zehn Prozent Blutanteil einer verbotenen Rasse aufweisen. Das ist eine relevante Hürde, weil Abstammungsnachweise nicht immer lückenlos vorhanden sind.

Wenn das Aussehen eines Hundes auf eine verbotene Rasse hindeutet und kein ausreichender Abstammungsnachweis vorliegt, beurteilt das Veterinäramt den Hund nach seinem Phänotyp, also nach Erscheinungsbild und körperlicher Beschaffenheit. Dieses Verfahren heisst Phänotypisierung.

Das bedeutet: Auch ohne bekannte Abstammung kann ein Hund als verbotener Typ eingestuft werden, wenn er phänotypisch einer verbotenen Rasse entspricht. Die Einstufung trifft allein das Veterinäramt, niemand sonst.

Was tun, wenn dein Hund betroffen sein könnte?

Wenn du nicht weisst, ob dein Hund oder ein Hund, den du erwerben möchtest, von der Liste betroffen ist, gehst du am besten Schritt für Schritt vor:

  1. Schau auf die offizielle Liste: zh.ch, Verbotene Hunderassen
  2. Hol dir einen Abstammungsnachweis: Stammbaum oder DNA-Test können helfen, eine verbotene Rasse auszuschliessen.
  3. Frage das Veterinäramt direkt: Es erteilt verbindliche Auskunft und ist die einzige Stelle, deren Entscheid zählt.
  4. Verzichte im Zweifel auf den Erwerb, bis die Rasse abgeklärt ist.

Kein Blogbeitrag, auch dieser nicht, kann eine offizielle Rasseeinstufung durch das Veterinäramt ersetzen. Wenn du verantwortungsvoll mit deinem Hund umgehst und unsicher bist, ist der Anruf beim Veterinäramt der ruhigste Weg zur Klarheit.

Häufige Fragen

Ist mein Hund verboten, wenn er wie ein Pitbull aussieht?

Möglicherweise. Wenn kein lückenloser Abstammungsnachweis vorliegt, kann das Veterinäramt einen Hund allein aufgrund seines Aussehens einstufen (Phänotypisierung). Das ist keine Selbstdiagnose, nur das Veterinäramt entscheidet verbindlich.

Darf ich mit einem Rottweiler in den Kanton Zürich ziehen?

Nein. Der Zuzug mit einem Rottweiler ist seit dem 1. Januar 2025 verboten, ebenso Neuerwerb und Zucht.

Was passiert mit Rottweilern, die schon vor 2025 hier lebten?

Sie durften nur behalten werden, wenn bis zum 30. Juni 2025 eine Haltebewilligung mit Wesensbeurteilung beantragt wurde. Diese Frist ist abgelaufen. Ohne gültige Bewilligung ist das Halten heute illegal, und der Kanton setzt das aktiv durch. Es kam bereits zu Beschlagnahmungen.

Was ist eine Wesensbeurteilung oder ein Führbarkeitstest?

Eine verhaltensbezogene Beurteilung. Geprüft werden unter anderem Gehorsam, Leinenführigkeit und die Reaktion auf die Umwelt, etwa auf andere Hunde und Jogger. Medienberichte (NZZ, Tages-Anzeiger) sprechen von rund zwei Dutzend Testsituationen inklusive Beisshemmung, das ist allerdings keine offizielle Protokollangabe des Kantons. Das Ergebnis bestimmt mögliche Auflagen oder, als allerletzte Option, die Wegnahme.

Sind Mischlinge auch betroffen?

Ja. Mischlinge mit mindestens zehn Prozent Blutanteil einer verbotenen Rasse sind ebenfalls verboten, und auch das Aussehen kann eine Phänotypisierung auslösen.

Was droht, wenn ich einen verbotenen Hund ohne Bewilligung halte?

Administrative Massnahmen bis hin zur Beschlagnahmung des Hundes. Eine fixe Geldbusse für einen Rasseverstoss können wir nicht nennen, weil dazu keine belastbare Quelle vorliegt. Wende dich für deine Situation ans Veterinäramt.

Ist die Liste vollständig?

Nein. Der Kanton kennzeichnet die Rassetypenliste II ausdrücklich als nicht vollständig. Auch Mischlinge und phänotypisch eingestufte Hunde können betroffen sein.

Wenn dein Hund nicht verboten ist

Hunde, die nicht unter ein Verbot fallen, müssen in Zürich innerhalb von 10 Tagen nach dem Erwerb bei der Gemeinde und in AMICUS angemeldet werden. Ausserdem ist eine Haftpflichtversicherung mit mindestens CHF 1 Mio. Deckungssumme obligatorisch. Wie das genau läuft, zeigt unser Guide zur Anmeldung bei der Gemeinde.

Erstbesitzer oder jene, die seit mehr als zehn Jahren keinen Hund mehr hatten, müssen zudem einen obligatorischen Hundekurs absolvieren. Was das bedeutet, erklärt unser Überblick zum obligatorischen Hundekurs Zürich. Und wenn du wissen willst, welche Verhaltensregeln im Alltag gelten, hilft dir der Hundecodex Zürich weiter.

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Diese Informationen dienen als Orientierungshilfe und ersetzen keine rechtsverbindliche Auskunft. Die Rasseeinstufung trifft allein das Veterinäramt. Für verbindliche Auskünfte wende dich bitte an deine Wohngemeinde oder das Veterinäramt des Kantons Zürich.

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