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Verbotene Hunderassen Zürich: Die aktuelle Liste (2026)

14 Rassen auf der Rassetypenliste II des Kantons Zürich sind verboten. Sonderfall Rottweiler, Mischlinge, Phänotypisierung — alles Wichtige im Überblick.

Von Romy·29. April 2026·6 min
Verbotene Hunderassen Zürich: Die aktuelle Liste (2026)

Du planst, einen Hund aus dem Ausland zu holen, oder du bist unsicher, ob dein Hund einer verbotenen Rasse ähnelt? Im Kanton Zürich gibt es eine Rassetypenliste mit verbotenen Hunden — und die hat sich in letzter Zeit verändert. Hier ist der aktuelle Stand.

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Was ist die Rassetypenliste II?

Der Kanton Zürich führt die sogenannte Rassetypenliste II — eine Liste von Hunderassen, deren Zucht, Erwerb und Zuzug in den Kanton verboten sind. Die Liste ist Teil des kantonalen Hundegesetzes und wird durch das Veterinäramt geführt.

Achtung: Die Liste ist offiziell als nicht vollständig gekennzeichnet. Der Kanton behält sich vor, weitere Rassen oder Typen einzustufen. Verbindliche Auskunft erteilt das Veterinäramt Kanton Zürich.

Die aktuell verbotenen Rassen (Stand 2026)

Die folgenden Rassen sind laut Rassetypenliste II des Kantons Zürich verboten:

Rasse
American Bull Terrier
American Bully
American Bully XXL
American Pit Bull Terrier
American Pocket Bully
American Staffordshire Terrier
Bandog
Basicdog
Bull Terrier
Pit Bull Terrier
Rottweiler (seit 1. Januar 2025)
Staffordshire Bull Terrier
Swiss Blue Bully
Swiss Champagner Bully

Wichtige Erinnerung: Diese Liste ist nicht abschliessend. Der Kanton kann weitere Typen einordnen, ohne die Liste formal zu aktualisieren. Prüfe immer direkt auf zh.ch.

Was verboten ist

Für alle Rassen auf der Liste gilt im Kanton Zürich:

  • Zucht ist verboten
  • Erwerb (Kauf, Übernahme) ist verboten
  • Zuzug in den Kanton mit einem solchen Hund ist verboten

Wer aktuell bereits einen solchen Hund im Kanton hält (ausgenommen Rottweiler — dazu unten mehr), hätte das vor der gesetzlichen Änderung tun müssen. Neue Hunde dieser Rassen dürfen nicht mehr angeschafft oder eingeführt werden.

Was gilt für Mischlinge?

Auch Mischlinge sind betroffen, wenn sie mindestens 10 % Blutanteil einer verbotenen Rasse aufweisen. Das ist eine relevante Hürde, weil Abstammungsnachweise nicht immer lückenlos vorhanden sind.

Wenn das Aussehen eines Hundes auf eine verbotene Rasse hindeutet und kein ausreichender Abstammungsnachweis vorliegt, beurteilt das Veterinäramt den Hund nach seinem Phänotyp — also nach Erscheinungsbild und körperlicher Beschaffenheit. Dieses Verfahren heisst Phänotypisierung.

Das bedeutet: Auch ohne bekannte Abstammung kann ein Hund als "verbotener Typ" eingestuft werden, wenn er phänotypisch einer verbotenen Rasse entspricht.

Sonderfall Rottweiler

Der Rottweiler wurde per 1. Januar 2025 auf die Verbotsliste gesetzt. Für bereits im Kanton gehaltene Rottweiler galt eine Übergangsfrist: Bisherige Halterinnen und Halter konnten bis 30. Juni 2025 eine Haltebewilligung (mit verpflichtender Wesensbeurteilung) beim Veterinäramt beantragen.

Diese Frist ist abgelaufen. Wer heute noch einen Rottweiler im Kanton Zürich ohne gültige Haltebewilligung hält, tut dies illegal. Neuerwerb, Zucht und Zuzug mit Rottweiler sind seither verboten.

Wenn du von einem Rottweiler betroffen bist, wende dich direkt an das Veterinäramt Kanton Zürich für verbindliche Auskunft zu deiner Situation.

Was tun, wenn du unsicher bist?

Wenn du nicht weisst, ob dein Hund oder ein Hund, den du erwerben möchtest, von der Liste betroffen ist:

  1. Schau auf die offizielle Liste: zh.ch — Verbotene Hunderassen
  2. Hol dir schriftliche Bestätigung der Abstammung — Stammbaum oder DNA-Test können helfen
  3. Frage das Veterinäramt direkt — sie erteilen verbindliche Auskunft und sind die einzige Stelle, deren Entscheid zählt
  4. Verzichte im Zweifel auf den Erwerb, bis die Rasse abgeklärt ist

Kein Blogbeitrag — auch dieser nicht — kann eine offizielle Rasseeinstufung durch das Veterinäramt ersetzen.

Und wenn mein Hund registriert und versichert werden soll?

Hunde, die nicht unter ein Verbot fallen, müssen in Zürich innerhalb von 10 Tagen nach dem Erwerb bei der Gemeinde und in AMICUS angemeldet werden. Ausserdem ist eine Haftpflichtversicherung mit mindestens CHF 1 Mio. Deckungssumme obligatorisch. Lies unseren Schritt-für-Schritt-Guide zur Hundeanmeldung, um nichts zu verpassen.

Erstbesitzer oder jene, die seit mehr als 10 Jahren keinen Hund mehr hatten, müssen zudem einen obligatorischen Hundekurs absolvieren. Was das im Detail bedeutet, erklärt unser Überblick zum obligatorischen Hundekurs Zürich.

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Diese Informationen dienen als Orientierungshilfe und ersetzen keine rechtsverbindliche Auskunft. Für verbindliche Auskünfte wende dich bitte an deine Wohngemeinde oder das Veterinäramt des Kantons Zürich.

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